Steuererklärungen

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Einkommensteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Schenkungssteuer, Erbschaftssteuer – das sind nur ein paar für unsere Mandanten relevante Steuerarten. Über 30 verschiedene Steuerarten bzw. Erhebungsformen mit eigenen Anwendungsregeln gibt es in Deutschland. Grund genug die Steuererklärungen Profis zu überlassen. Wir sind für Sie gerne der verlässliche Partner, der sich mit höchster Kompetenz und immer auf dem aktuellsten Stand um Ihre Steuern kümmert. Selbstverständlich können Sie zwischen Teil- und Gesamtleistungen wählen.
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Zur Sicherung der öffentlichen Finanzierung ist der Staat als Gemeinwesen berechtigt, Steuern zu erheben. Die „Steuerspirale“ des statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Finanzen weist regelmäßig jährlich alleine 30 verschiedene Steuerarten bzw. Erhebungsformen aus. Für die meisten Steuerarten hat der Steuerpflichtige eine Erklärung abzugeben. Hierbei unterstützen wir unsere Mandanten. Im Folgenden stellen wir Ihnen verschiedene Steuerarten vor.

Einkommensteuer

Die wichtigste und bekannteste Steuererklärung ist sicherlich die Einkommensteuererklärung. Sie ist eine Jahressteuer und entsteht mit Ablauf eines Kalenderjahres. Der Steuerpflichtige musste in der Vergangenheit bis zum 31.05. des folgenden Jahres die Erklärung abgeben und hatte bei Abgabe durch einen Steuerberater Fristverlängerung bis zum 31.12. Ab dem Erklärungsjahrgang 2018 ist die Frist auf 31.07. bzw. bei Abgabe durch den Steuerberater auf den 28.02. des übernächsten Jahres verlängert worden. In der Erklärung hat der Steuerpflichtige seine Einkünfte anzugeben und kann davon verschiedene Positionen abziehen, wie z. B. Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen. Aufgrund des danach verbleibenden zu versteuernden Einkommens wird gemäß der progressiven Einkommensteuertabelle die Steuerbelastung ermittelt. Für das laufende und das nächste Jahr setzt das Finanzamt vierteljährliche Vorauszahlungsbeträge fest, die bei der Ermittlung der nächsten Einkommensteuer wieder angerechnet werden, ebenso wie die unterjährig einbehaltene Lohnsteuer oder die Kapitalertragsteuer. Die Vorauszahlung wird fällig am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. des Jahres. Sollten sich die Vorauszahlungen im Laufe des Jahres als zu hoch erweisen, kann die Herabsetzung beantragt werden.

Wir ermitteln für unsere Mandanten die steuerpflichtigen Einkünfte der sieben Einkunftsarten (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit, nichtselbständige Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Sonstige Einkünfte) unter Berücksichtigung der entsprechenden Betriebsausgaben und Werbungskosten. Hier fließen auch die Ergebnisse des Jahresabschlusses ein. Möglichkeiten zur Steuergestaltung, -verschiebung und -vermeidung werden mit dem Mandanten besprochen. Die Erklärung wird nach Unterschrift des Mandanten beim Finanzamt eingereicht. Der Mandant erhält ein Exemplar der Erklärung einschließlich der vorläufigen Steuerberechnung für seine Akten. Nachdem der Bescheid des Finanzamtes ergangen ist, wird dieser auf Wunsch des Mandanten von uns geprüft. Die Zahlung wird grundsätzlich einen Monat nach Ergehen des Bescheides fällig.

Mit der Einkommensteuer wird vom Bund zurzeit der Solidaritätszuschlag erhoben. Grundsätzlich beträgt dieser 5,5 % der Einkommensteuer. Gegen den Solidaritätszuschlag sind gegenwärtig Klagen anhängig. Das Finanzamt setzt den Zuschlag daher momentan nur vorläufig fest.

Weiterhin wird mit der Einkommensteuer die Kirchensteuer von den jeweiligen Bistümern erhoben. In Bayern beträgt der Kirchensteuersatz 8 % auf die Einkommensteuer. Die Steuer wird in Bayern von der Kirche durch eigenen Bescheid festgesetzt und eingezogen.

Körperschaftsteuererklärung

Was die Einkommensteuer für die natürliche Person ist die Körperschaftsteuer für die juristische Person. Mit dieser Steuer wird das Einkommen von Körperschaften, insbesondere Kapitalgesellschaften wie z.B. GmbHs oder AGs besteuert. Auch hier ist von der Geschäftsleitung eine Jahreserklärung bei Finanzamt einzureichen. Auch hier setzt das Finanzamt unterjährig Vorauszahlungen fest.

Gewerbesteuererklärung

Die Gemeinden haben das Recht, die Gewerbesteuer zu erheben. Die Steuererhebung erfolgt bei der Gewerbesteuer in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst wird die Gewerbesteuererklärung mit dem Gewinn aus Gewerbebetrieb, den verschiedenen gesetzlichen Hinzurechnungen und Kürzungen und ggf. der Anrechnung eines Verlustabzugs beim Finanzamt eingereicht. Das Finanzamt erlässt einen Gewerbesteuermessbescheid, der die Grundlage für die Gemeinde darstellt. Eine Zahlung wird mit diesem Bescheid noch nicht fällig. Jede Gemeinde darf nun mit einem eigenen Hebesatz auf den Messbetrag die Gewerbesteuer festsetzen und einziehen. Der Hebesatz in Neumarkt beträgt 315 % (letzte Änderung: 01.01.2009), der durchschnittliche Hebesatz in Bayern beträgt 370 % und in der gesamten Bundesrepublik beträgt er ca. 390 % (Quelle: Statistisches Bundesamt).

Die Gemeinde kann auf die Gewerbesteuer eine vierteljährliche Vorauszahlung (Fälligkeit am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11.) festsetzen.

Umsatzsteuererklärung

Jeder Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (jede Person, die nachhaltig Einnahmen erzielt – also z.B. auch ein Angestellter, der nebenher eine Immobilie vermietet) hat grundsätzlich eine jährliche Umsatzsteuererklärung abzugeben. Zur Vorauszahlung auf die Umsatzsteuer müssen jedoch bereits unterjährig (monatlich oder vierteljährig) Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden. Die Datengrundlage ist grundsätzlich die monatliche Finanzbuchführung. Wurden bereits während des Jahres alle Vorgänge richtig erfasst, ergibt sich mit Abgabe der Jahresumsatzsteuererklärung keine Abschlusszahlung mehr. In den meisten Fällen beeinflussen die Jahresabschlussarbeiten jedoch die Umsatzsteuer, so dass es doch zu einer Nachzahlung oder Erstattung kommen kann.

Die Abgabe der Erklärung wirkt als Steuerfestsetzung. Die Steuer wird damit bereits nach einem Monat nach Abgabe der Erklärung ohne weiteres Zutun des Finanzamtes fällig und muss bezahlt werden.

Besteuert wird bei der Umsatzsteuer der steuerpflichtige Umsatz mit einem Satz von 19 % (zuletzt angehoben zum 01.01.2007). Daneben gibt es einen ermäßigten Satz von 7 % z. B. auf Lebensmittel oder verschiedene Druckerzeugnisse, ab 01.01.2010 auch auf kurzfristige Beherbergungsleistungen (Hotelübernachtung). Der Unternehmer kann unter gewissen Voraussetzungen die Umsatzsteuer in den Leistungen seiner Zulieferer als Vorsteuer abziehen.

Bei der Umsatzsteuer wurde durch eine gemeinsame europäische Richtlinie versucht, eine einheitliche Regelung für die gesamte Europäische Union zu finden. Es existieren jedoch in jedem Mitgliedsland noch die nationalen Bestimmungen, welche die Richtlinien umsetzen sollen. So kann sich jeder EU-Bürger auf zwei Regelungen (national und international) berufen und ggf. auch einklagen (nationaler Finanzgerichtszug oder Europäischer Gerichtshof). Das erschwert naturgemäß den Umgang mit diesem immer komplexer werdenden Rechtsgebiet.

Schenkungsteuer/Erbschaftsteuer

Bei einer Schenkung oder im Erbfall kann das Finanzamt von jedem Beteiligten die Abgabe einer Steuererklärung fordern. Die Steuer ist eine Stichtagssteuer, besteuert wird das übergehende Vermögen am Tag der Schenkung oder am Todestag. Es gibt eine Reihe von Freibeträgen und verschieden gestaffelte und nach Steuerklassen unterteilte Steuersätze. Je näher Schenker und Beschenkter bzw. Erblasser und Erbe/Nachlassempfänger miteinander verwandt sind, desto geringer fällt die Steuerbelastung aus. Übertragungen von einem Elternteil auf ein Kind bleiben gegenwärtig bis zu einem Betrag von 400.000,- EUR völlig von der Steuer verschont. Weiterhin gelten Freibeträge oder Verschonungsregelungen beim eigengenutzten Familienheim oder bei Betriebsvermögen.

Wir erstellen für unsere Mandanten die Steuererklärung und führen die notwendige Bewertung des übertragenen Vermögens durch. Vor geplanten Schenkungen beraten wir unsere Mandanten und zeigen Wege auf, wie die Übertragung so günstig wie möglich gestaltet werden kann. Im Hinblick auf geplante testamentarische Regelungen überprüfen wir die steuerlichen Aspekte. Gerade bei der Gestaltung des Testaments kann der Erblasser im Vorfeld vieles zum Vorteil seiner Nachkommen und im Sinne der Sicherung des Vermögens regeln. Ist jedoch bereits der Erbfall eingetreten und es liegt kein Testament vor oder die Regelungen sind ungünstig formuliert, dann sind die Gestaltungsmöglichkeiten des Steuerberaters schon stark eingeschränkt. Doch auch hier kann in manchen Fällen noch eine Milderung der drohenden Steuerbelastung erreicht werden. Auch die regelmäßige Überprüfung des Testaments gehört zu unseren Aufgaben. Regelungen, die vor zehn Jahren notwendig und sinnvoll waren, müssen das heute nicht mehr sein, weil sich die familiären und gesetzlichen Rahmenbedingungen geändert haben. Im Zusammenspiel mit einem Notar oder Rechtsanwalt wird für den jeweiligen Mandanten die aktuell günstigste Gestaltung erarbeitet.