Verfahrensrecht

keyboard_arrow_down
Als erfahrene Steuerberater haben wir Ihre steuerliche Situation einerseits und die aktuelle Rechtslage andererseits fest im Blick. Deshalb prüfen wir gerne für Sie Ihre eingehenden Steuerbescheide, um im Bedarfsfall durch Anträge z. B. auf die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen, eine Aussetzung der Vollziehung oder Änderungen der Steuerveranlagung hinwirken zu können. Auch im Falle einer Steuerfahndung sind wir für Sie da. Steuerrechtlich immer auf dem aktuellsten Stand sein – das ist unser Job. Und den machen wir gerne für Sie.
Mehr dazu

Das Verfahrensrecht regelt den Umgang zwischen Finanzamt und Steuerbürger. Es weist die Rechte des Staates, aber auch die Grenzen des Eingriffsrechtes in die Privatsphäre auf, ebenso wie die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen geregelt wird.

Wir unterstützen unsere Mandanten bei der Erstellung von Anträgen wie z. B. dem Antrag auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen.

Wir prüfen auf Wunsch die ergehenden Steuerbescheide – nicht nur auf materielle Richtigkeit und Vollständigkeit (dass z. B. alle Sonderausgaben im Einkommensteuerbescheid berücksichtigt wurden), sondern auch in formeller Hinsicht:
Ist die Form der Veranlagung zutreffend oder sollte diese geändert werden?
Bleibt der Bescheid nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat änderbar (weil „unter Vorbehalt der Nachprüfung“) oder sollte ein entsprechender Antrag gestellt werden?
Muss ein Einspruch eingelegt werden, weil noch Verfahren vor dem BFH oder EuGH anhängig sind, die ggf. Auswirkung auf die Steuerveranlagung haben könnten?

Ist es notwendig einen Einspruch einzulegen, betreuen wir den weiteren Verfahrensfortgang. Es wird geklärt, ob Aussetzung der Vollziehung beantragt werden sollte, damit die Zahlung nicht fällig wird. Ohne diesen Antrag bliebe es trotz des Einspruchs bei der Pflicht zur Zahlung der Steuer. Jedoch werden bei Aussetzung später Zinsen fällig, wenn dem Einspruch nicht stattgegeben wird.
Meistens kann mit dem Finanzamt eine Einigung herbeigeführt werden. Ist dies nicht der Fall, dann ergeht eine Einspruchsentscheidung des Finanzamtes. Nun muss mit dem Mandanten geklärt werden, ob der Fall vor dem Finanzgericht weiterverfolgt werden soll.

Wenn dies der Fall ist, verfassen wir die Klageschrift und vertreten den Mandanten vor dem zuständigen Finanzgericht. Auch hier sind verschiedene verfahrensrechtliche Möglichkeiten wie Aussetzung der Vollziehung etc. zu beachten. Bei der mündlichen Verhandlung kann der Mandant sich durch uns vertreten lassen. Er muss nicht vor Gericht erscheinen.

Auch unterstützen wir unseren Mandanten, wenn die Steuerfahndung ein Verfahren gegen ihn eingeleitet hat. Wir sind bei Durchsuchungsaktionen so schnell wie möglich vor Ort und begleiten das Verfahren im weiteren Fortgang.