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Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

Abmahnmissbrauch – Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs

vor 5 Jahren
stefand
Infobriefe

Der Deutsche Bundestag hat am 10.9.2020 den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs beschlossen. Das Gesetz soll zur Eindämmung des Abmahnmissbrauchs führen. Davon sind insbesondere Selbstständige sowie kleinere und mittlere Unternehmen betroffen. Das Gesetz betrifft u. a. folgende Kernpunkte:

  • Verringerung finanzieller Anreize für Abmahner: Bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet oder bei Verstößen von Unternehmen (< 250 Mitarbeitern) gegen Datenschutzrecht besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Abmahnung. Bei erstmaliger Abmahnung wird hier auch die Höhe einer Vertragsstrafe begrenzt.
  • Erhöhung der Voraussetzungen für die Anspruchsbefugnis der Abmahner: Mitbewerber können Unterlassungsansprüche in Zukunft nur noch geltend machen, wenn sie im erheblichem Maße Waren oder Dienstleistungen vertreiben oder nachfragen.
  • Erleichterung der Gegenansprüche des Abgemahnten: Die Betroffenen können missbräuchliche Abmahnungen in Zukunft durch die Schaffung mehrerer Regelbeispiele für missbräuchliche Abmahnungen leichter darlegen (z. B. massenhafte Versendung von Abmahnungen durch Mitbewerber, Verlangen offensichtlich überhöhter Vertragsstrafen). Wer zu unrecht abgemahnt wird, erhält außerdem einen Gegenanspruch auf Ersatz der Kosten für die erforderliche Rechtsverteidigung.
  • Wahl des Gerichtsstands: In Zukunft gilt bei Rechtsverletzungen im Internet und im elektronischen Geschäftsverkehr einheitlich der allgemeine Gerichtsstand des zuvor Abgemahnten.
  • Ergänzung des Designgesetzes: Nach dem bisher geltenden Designrecht können Hersteller von komplexen Erzeugnissen, die aus mehreren auseinander- und wieder zusammenbaubaren Bauelementen bestehen (z. B. Automobile), auch für einzelne Bauelemente (z. B. Kotflügel) Designschutz in Anspruch nehmen, sofern das Design neu ist und Eigenart hat. Dies gilt aber nur für solche Bauelemente, die in ein komplexes Erzeugnis eingefügt sind und die bei ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung sichtbar bleiben. Die nun beschlossene Neuregelung wird auf alle nach Inkrafttreten des Gesetzes angemeldeten Designs anwendbar sein und voraussichtlich zu einer Preisreduzierung bei sichtbaren Autoersatzteilen wie Karosserieteilen, Scheinwerfern und Verglasungen führen. 

    Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
    Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

    Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

    Infobrief 11-2020

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