0 91 81 / 40 53 0
info@donhauser-stb.de
  • Leistungen
    • Finanzplan – Unterjähriges Controlling
    • Vermögensplan – Strategischer Vermögensaufbau
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
    • Gründungsberatung
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnbuchhaltung
    • Jahresabschluss
    • Steuererklärungen
    • Prüfungsbetreuung
    • Verfahrensrecht
  • Service
    • Neues aus der Kanzlei
    • Download
    • Links
  • Karriere
  • Über uns
    • Team
    • Historie
    • Kontakt
Betriebsurlaub vom 24.12.2022 bis 08.01.2023 – Ab 09.01.2023 sind wir wieder für Sie da!

Neues aus der Kanzlei

  1. Startseite
  2. Infobriefe
  3. Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

Auslaufen der Umsatzsteuerabsenkung zum 1.1.2021

vor 2 Jahren
stefand
Infobriefe

Mit der Absicht die Konjunktur anzukurbeln und Arbeitsplätze zu erhalten, senkte die Bundesregierung befristet vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 die Umsatzsteuersätze von 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 %.

Die Anwendung der reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % für Umsätze, die nach dem 31.12.2020 ausgeführt werden, ist ab 1.1.2021 nicht mehr möglich. Danach kommen die Steuersätze von 19 % bzw. 7 % zum Tragen. Wann die vertraglichen Vereinbarungen abgeschlossen oder die Rechnungen gestellt werden bzw. die Vereinnahmung des Entgelts erfolgt, ist für die Frage, welcher Steuersatz – 19 % oder 16 % bzw. 7 % oder 5 % – anzuwenden ist, ohne Bedeutung.

Handwerkerleistungen: Durch die Umsatzsteueränderung direkt be- oder entlastet werden Endverbraucher oder nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen (Ärzte, Wohnungsvermieter etc.). Der Steuersatz bei Handwerkerleistungen bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Werklieferung, d. h. dem Abschluss und der Abnahme des Werkes. Wird eine Bauleistung vor dem 1.1.2021 bestellt und zwischen dem 30.6. und 31.12.2020 abgenommen, gilt noch der Steuersatz von 16 %. Erfolgt die Abnahme nach dem 31.12.2020, gilt der höhere Steuersatz von 19 %. Unter weiteren (strengen) Voraussetzungen kann eine Gesamtleistung in Teilleistungen aufgeteilt und somit ein Teil der Leistung vor dem 1.1.2021 abgenommen und noch mit dem Steuersatz von 16 % abgerechnet werden.

Gastronomie: Für die Gastronomie wurde der Umsatzsteuersatz für Speisen ab dem 1.7.2020 von 19 % auf 7 % abgesenkt. Die Reduzierung legte der Gesetzgeber für ein Jahr – also bis zum 30.6.2021 – fest. Nachdem die allgemeine Absenkung des Umsatzsteuersatzes von 7 % auf 5 % erfolgt, gilt der Prozentsatz von 5 % auch hier bis 31.12.2020. Ab dem 1.1.2021 bis zum 30.6.2021 kommt dann für Speisen der reduzierte Steuersatz von 7 % zum Tragen. Für Getränke gelten schon ab dem 1.1.2021 19 %. Ab dem 1.7.2021 steigt der Steuersatz auch für Speisen wieder auf den Regelsatz von 19 %.

Registrierkassen: Unternehmen mit Bargeldgeschäften, die elektronische Registrierkassen einsetzen, müssen diese entsprechend anpassen/umrüsten lassen, wenn die Umsatzsteuersätze ab dem 1.1.2021 zeitgerecht und richtig berechnet werden sollen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 12-2020

 

Vorheriger Beitrag
Vorsicht beim Betreten eines Geh-/Radweges als Fußgänger
Nächster Beitrag
Außerordentliche Wirtschaftshilfen für von der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen

Neueste Beiträge

  • Energiepreispauschale für Studierende
  • Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen
  • Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
  • Veräußerung eines Mobilheims
  • Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils

Archiv

  • April 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018

Kategorie

  • Allgemein
  • Infobriefe

Donhauser & Partner mbB
Steuerberater

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und Ihre Stärken – den Rest erledigen wir.

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
www.tuev-sued.de/ms-zert

Neueste Beiträge

  • Energiepreispauschale für Studierende 1. April 2023
  • Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen 1. April 2023
  • Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer 1. April 2023
  • Veräußerung eines Mobilheims 1. April 2023

Kontakt

info@donhauser-stb.de
Mussinanstraße 63 | 92318 Neumarkt
0 91 81 / 40 53 0
access_time
Montag – Donnerstag

08:00 – 16:30 Uhr

access_time
Freitag

geschlossen

© 2023 Donhauser & Partner mbB

  • Datenschutz
  • Impressum