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Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittlere Unternehmen

vor 2 Jahren
stefand
Infobriefe

Mit dem Corona-Konjunktur-Programm wird auch eine sog. „Überbrückungshilfe“ für Umsatzausfälle bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) aufgelegt. Die Überbrückungshilfe gilt branchenübergreifend, wobei den Besonderheiten der außergewöhnlich betroffenen Branchen angemessen Rechnung getragen werden soll.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es daher, KMU aus Branchen, die unmittelbar oder mittelbar durch Corona-bedingte Auflagen oder Schließungen betroffen sind, für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe soweit sie ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona-Krise anhaltend vollständig oder zu wesentlichen Teilen einstellen mussten. Antragsberechtigt sind auch gemeinnützige Unternehmen und Organisationen (z. B. Jugendbildungsstätten, überbetriebliche Berufsbildungsstätten, Familienferienstätten).

Eine Einstellung der Geschäftstätigkeit vollständig oder zu wesentlichen Teilen in Folge der Corona-Krise wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist. Bei Unternehmen, die nach April 2019 gegründet worden sind, sind statt der Monate April und Mai 2019 die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Eine Antragstellung ist seit dem 8.7.2020 möglich. Die Antragsfrist endet jeweils spätestens am 31.8.2020 und die Auszahlungsfrist am 30.11.2020.

Zu den förderfähigen Kosten gehören u. a. Mieten und Pachten für Geschäftsräume, Zinsaufwendungen für Kredite, Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen einschließlich der EDV, Kosten für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Versicherungen, Steuerberaterkosten, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen. Personalaufwendungen im Förderzeitraum, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal gefördert. Die Fixkosten müssen vor dem 1.3.2020 begründet worden sein. Lebenshaltungskosten, Mietkosten für Privaträume oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.

Förderhöhe: Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 % Umsatzeinbruch,
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 50 % und 70 %
  • 40 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zwischen 40 % und unter 50 %.

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat

Liegt der Umsatz im Fördermonat bei wenigstens 60 % des Umsatzes des Vorjahresmonats, entfällt die Überbrückungshilfe anteilig für den jeweiligen Fördermonat. Eine Überkompensation ist zurückzuzahlen.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate. Bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 9.000 € für drei Monate, bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € für drei Monate. Diese maximalen Erstattungsbeträge können nur in begründeten Ausnahmefällen überschritten werden.

Beispiel: Ein Schausteller mit zehn Beschäftigten und einem Umsatzausfall im Förderzeitraum von über 70 % hat

  • 10.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt 8.000 €.
  • 20.000 € Fixkosten: Die Überbrückungshilfe beträgt (16.000 €, aber höchstens
    maximaler Erstattungsbetrag =) 15.000 €.

Bitte beachten Sie! In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Antragsvorau­ssetzungen und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers glaubhaft zu machen und in der zweiten Stufe (nachträglicher Nachweis) mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers zu belegen. Die Kosten für den Steuerberater in dieser Angelegenheit gehören zu den förderfähigen Fixkosten.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 08-2020

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