In einem vom Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall stand im Grenzbereich zweier Grundstücke eine sehr große Thujahecke, die einen erheblichen Sichtschutz bot. Mit ihren Ästen ragte sie deutlich auf das Nachbargrundstück hinüber. Die Grundstücks- bzw. Heckeneigentümerin ließ sämtliche Stämme der ganzen Hecke oberhalb des Bodens von einem Gartenbauunternehmen absägen. Daraufhin verlangte der Nachbar von ihr Ersatz wegen der entfernten Hecke, weil ihm die Hecke nun keinen Sichtschutz mehr bot.
Die OLG-Richter entschieden, dass eine an der Grenze zwischen zwei Grundstücken stehende Hecke von der Grundstückseigentümerin ohne Zustimmung des Nachbarn entfernt werden kann, wenn sämtliche Stämme der Hecke auf dem eigenen Grundstück aus dem Boden heraustreten. Das gilt auch, wenn diese bisher als Sichtschutz zum Nachbargrundstück gedient hat.
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