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Ferienjobs und Saisonarbeiter als „kurzfristige“ Minijobs

vor 5 Jahren
stefand
Infobriefe

„Kurzfristige Minijobs“ sind begehrt bei Arbeitnehmern, insbesondere auch bei Ferienjobbern und deren Arbeitgebern. Die Versteuerung erfolgt grundsätzlich nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (Höhe der Steuer abhängig von der Steuerklasse der Aushilfe). Ausnahmsweise kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal mit 25 % des Arbeitsentgelts zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer erheben, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Sozialversicherungsrechtlich sind sie nicht – wie die regulären Minijobs – auf 450 € im Monat begrenzt; auf den Verdienst kommt es bei einem kurzfristigen Minijob auch nicht an. Sie sind in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungs- und beitragsfrei.

Dafür gelten für diese Minijobber bestimmte Regeln: Ein kurzfristiger Minijob ist (bis einschließlich 31.12.2018) von vornherein auf maximal 3 Monate begrenzt, wenn der Minijobber an mindestens 5 Tagen pro Woche arbeitet, oder 70 Arbeitstage, wenn er regelmäßig weniger als an 5 Tagen wöchentlich beschäftigt ist.

Verdient ein kurzfristig angestellter Minijobber monatlich über 450 €, muss der Arbeitgeber jedoch prüfen, ob der Minijobber eventuell berufsmäßig arbeitet. Berufsmäßig wird die Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Aushilfe entscheidend zum Lebensunterhalt beiträgt und nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.

Eine berufsmäßige Beschäftigung ist vom Arbeitgeber dann nicht zu prüfen, wenn der Verdienst der Aushilfe 450 € monatlich nicht überschreitet. Für diese Verdienstgrenze galt bisher, dass für befristete Beschäftigungen bis zu einem Monat ein anteiliger Wert von 450 € zu ermitteln war. Wurde beispielsweise ein Arbeitnehmer lediglich für 10 Tage innerhalb eines Monats beschäftigt, ergab sich daraus eine anteilige Verdienstgrenze von (450 € / 30 Tage x 10 Beschäftigungstage=) 150 €.

Bitte beachten Sie! Das BSG hat jetzt in seiner Entscheidung vom 5.12.2017 dazu festgelegt, dass unabhängig von der Dauer des Arbeitseinsatzes der Aushilfe immer die monatliche Verdienstgrenze von 450 € gilt. Eine Umrechnung für Beschäftigungszeiträume von weniger als einem Monat ist nicht vorzunehmen. Demnach kann ein Arbeitgeber seiner Aushilfe auch für wenige Tage bis zu 450 € zahlen und einen sozialversicherungsfreien kurzfristigen Minijob melden

 

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 1807

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