0 91 81 / 40 53 0
info@donhauser-stb.de
  • Leistungen
    • Finanzplan – Unterjähriges Controlling
    • Vermögensplan – Strategischer Vermögensaufbau
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
    • Gründungsberatung
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnbuchhaltung
    • Jahresabschluss
    • Steuererklärungen
    • Prüfungsbetreuung
    • Verfahrensrecht
  • Service
    • Neues aus der Kanzlei
    • Download
    • Links
  • Karriere
  • Über uns
    • Team
    • Historie
    • Kontakt
Betriebsurlaub vom 24.12.2022 bis 08.01.2023 – Ab 09.01.2023 sind wir wieder für Sie da!

Neues aus der Kanzlei

  1. Startseite
  2. Infobriefe
  3. Gemeinsamer Mietvertrag und Scheidung

Gemeinsamer Mietvertrag und Scheidung

vor 2 Jahren
stefand
Infobriefe

Paare mieten eine gemeinsame Wohnung meistens zu zweit, indem beide Partner den Mietvertrag unterschreiben. Sie sind durch den Vertrag gemeinsam berechtigt und verpflichtet. Hier stellt sich die Frage, was passiert, wenn ein Partner auszieht? Diese hatte das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 29.3.2021 zu klären.

In dem vorliegenden Fall war der Ehemann im Zuge der Trennung aus der Ehewohnung ausgezogen. Die Ehefrau und die 3 − zum Teil volljährigen − Kinder verblieben in der Wohnung. In der Folge kam es zu Mietrückständen. Für diese haften bei einem gemeinsamen Mietvertrag grundsätzlich beide Vertragspartner. Der Vermieter lehnte es auch ab, den Ehemann aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Der Ehemann verlangte von der Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung des Mietvertrags. Das lehnte die Ehefrau ab. Sie meinte, dazu nicht verpflichtet zu sein, solange die Ehe noch nicht geschieden ist.

Die OLG-Richter kamen zu dem Entschluss, dass die Ehefrau nach Ablauf des Trennungsjahres an einer Befreiung des Ehemannes aus der gemeinsamen mietvertraglichen Bindung mitwirken muss. Dies gilt jedenfalls dann, wenn – wie hier – der in der Wohnung verbleibende Ehepartner nicht willens oder in der Lage ist, den anderen im Außenverhältnis zum Vermieter von Verpflichtungen freizustellen.

Im konkreten Fall zahlte der Ehemann bereits die nach seinem Auszug aufgelaufenen Mietschulden ab. Die Ehefrau hatte nach dem Auszug während des Trennungsjahres Zeit gehabt, sich eine andere, ihren Vermögensverhältnissen angemessene, Wohnung zu suchen. Ferner hätte sie darüber hinaus nach dem Trennungsjahr auch eine Erwerbstätigkeit aufnehmen können. Vor diesem Hintergrund ist die Fortsetzung einer gemeinsamen Haftung für das Mietverhältnis nicht gerechtfertigt.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 08-2021

Vorheriger Beitrag
Pauschalpreis­vereinbarung ist nicht gleich Festpreisvereinbarung
Nächster Beitrag
Abschneiden überhängender Äste

Neueste Beiträge

  • Energiepreispauschale für Studierende
  • Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen
  • Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer
  • Veräußerung eines Mobilheims
  • Privates Veräußerungsgeschäft bei entgeltlichem Erwerb des Erbanteils

Archiv

  • April 2023
  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018

Kategorie

  • Allgemein
  • Infobriefe

Donhauser & Partner mbB
Steuerberater

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und Ihre Stärken – den Rest erledigen wir.

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
www.tuev-sued.de/ms-zert

Neueste Beiträge

  • Energiepreispauschale für Studierende 1. April 2023
  • Corona-Maßnahmen können zum Zinserlass führen 1. April 2023
  • Vorweggenommene Betriebsausgaben bei der Gewerbesteuer 1. April 2023
  • Veräußerung eines Mobilheims 1. April 2023

Kontakt

info@donhauser-stb.de
Mussinanstraße 63 | 92318 Neumarkt
0 91 81 / 40 53 0
access_time
Montag – Donnerstag

08:00 – 16:30 Uhr

access_time
Freitag

geschlossen

© 2023 Donhauser & Partner mbB

  • Datenschutz
  • Impressum