Heimarbeiter sind Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten. Sie sind gemäß der sozialgesetzlichen Regelung „Beschäftigte“ und als solche auch sozialversicherungspflichtig. Dies gilt auch für Tätigkeiten, die eine höherwertige Qualifikation erfordern.
Dieser Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 18.6.2020 lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Ein Bauingenieur und Programmierer – also höherwertig qualifiziert – war in den Jahren 1989 bis 1992 bei einem Baustatik-Softwarehaus angestellt und für die Pflege und Weiterentwicklung der vertriebenen Software zuständig. Wegen seines Umzugs kündigte er und arbeitete anschließend bis 2013 als „freier Mitarbeiter“ im Homeoffice für die Firma. Als diese aufgelöst werden sollte, wurden dem Programmierer keine weiteren Aufträge mehr erteilt. Er war jedoch der Auffassung, dass er sozialversicherungsrechtlich als „Arbeitnehmer“, jedenfalls aber als Heimarbeiter anzusehen ist.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass zwischen der Firma und dem Programmierer zwar kein Arbeitsverhältnis, aber ein Heimarbeitsverhältnis bestanden hatte. Bereits Ende 2013 hatte der Programmierer zudem bei der Deutschen Rentenversicherung die Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status beantragt. Die Rentenversicherung stellte fest, dass er bei der Firma abhängig beschäftigt war und der Sozialversicherungspflicht unterlag. Dagegen klagte die Firma vor dem Sozialgericht. Diese hatte keinen Erfolg.
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