Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen, entschieden die Richter des Oberlandesgerichts Celle (OLG) in ihrem Urteil vom 17.11.2021. In dem Fall hatte eine Bausparkasse in ihren allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 € zu zahlen war.
Die Richter führten aus, dass es dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrages widerspricht, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase ist der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schuldet. Zudem verwaltet die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen muss. Der Bausparkunde erhält durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden darf.
Das OLG hat die Revision gegen diese Entscheidung zugelassen, da eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase bislang noch aussteht.
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