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Neue EU-Pauschalreise-Richtlinie seit 1.7.2018

vor 4 Jahren
stefand
Infobriefe

Eine neue EU-Pauschalreise-Richtlinie greift die Tatsache auf, dass immer mehr Verbraucher einzelne Reiseleistungen kombinieren. Und dies nicht nur im Reisebüro, sondern auch immer häufiger über das Internet. In der Richtlinie ist klar geregelt, wann eine Pauschalreise vorliegt und wer Reisevermittler beziehungsweise Reiseveranstalter ist.

Die Richtlinie sieht unter anderem folgende Neuerungen vor:

  • Ausführlichere Informationen anhand einheitlicher Formulare. Neben dem Veranstalter hat auch der Reisevermittler Informationspflichten.
  • Der Reisende kann ab einer Preiserhöhung von mehr als acht Prozent vom Vertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter darf den Preis bis zu 20 Tage vor Reisebeginn erhöhen – jedoch wie bisher nur aus bestimmten im Gesetz festgelegten Gründen.
  • Veränderungen der vertraglichen Reiseleistung, auf die der Reisende trotz entsprechender Mitteilung des Veranstalters nicht reagiert, gelten als angenommen. Voraussetzung ist aber, dass der Reisende über die Gründe dafür und über sein Recht vom Vertrag zurückzutreten informiert wurde.
  • Das bewährte Gewährleistungsrecht bei Mängeln wird übersichtlicher. So ist etwa abschließend aufgezählt, in welchen Fällen sich Veranstalter bei Schadensersatzansprüchen des Reisenden entlasten können. Für Veranstalter ist es außerdem kaum noch möglich, die Haftung in ihren Vertragsbedingungen zu beschränken.
  • Können Reisende wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht wie vereinbart zurückbefördert werden, hat der Reiseveranstalter neben den Kosten einer vereinbarten Rückbeförderung auch die Kosten für die weitere Beherbergung des Reisenden für bis zu drei Übernachtungen zu tragen, ggf. auch länger.
  • Der Reisende kann Ansprüche wegen Reisemängeln jetzt innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Es genügt, wenn der Urlauber die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt. Sie muss nicht mehr gegenüber dem Reiseveranstalter oder einer von ihm benannten Stelle erfolgen.

Neue Kategorie „Verbundene Reiseleistung“

  • Pauschalreisende sind bei Mängeln oder wenn der Reiseveranstalter pleitegeht, gut abgesichert – gleich ob bei Buchung im Reisebüro oder online.
  • Werden mehrere Reiseleistungen innerhalb kurzer Zeit für dieselbe Reise vermittelt – beispielsweise ein Mietwagen, die Unterkunft, ein besonderer Ausflug vor Ort -, ist das nicht zwangsläufig eine Pauschalreise. Hierfür wird die neue Kategorie der „verbundenen Reiseleistungen“ eingeführt.

Basisschutz „Verbundene Reiseleistung“

  • Der Vermittler – ob stationäres Reisebüro oder Onlineportal – ist zur vorvertraglichen Information verpflichtet. Etwa darüber, ob es sich um eine Pauschalreise oder eine verbundene Reiseleistung handelt. Er muss sich gegen Insolvenz absichern, wenn die Zahlungen des Kunden direkt an ihn gehen. Wegen Reisemängeln muss der Reisende sich jedoch – anders als bei einer Pauschalreise, bei der der Veranstalter haftet – an den jeweiligen Leistungserbringer (wie zum Beispiel die Autovermietung) wenden.
  • Bei der verbundenen Reiseleistung müssen die Anbieter separate Rechnungen für die einzelnen Leistungen erstellen. Der Bezahlvorgang kann gemeinsam erfolgen.
  • Bei verbundenen Online-Buchungen kann jedoch auch eine Pauschalreise vorliegen. Etwa wenn ein Flugportal nach der Flugbuchung noch ein Hotel anbietet, indem es auf die Webseite des Hotelanbieters verlinkt, die Daten des Urlaubers überträgt und dieser innerhalb von 24 Stunden dort bucht (sogenannte Click-through-Buchung).

Keine Pauschalreise bei Ferienhaus und Kaffeefahrt

  • Aufenthalte in Ferienhäusern und -wohnungen, die von Reiseveranstaltern oder -agenturen angeboten werden, sind künftig keine Pauschalreisen mehr. Das gilt ebenso für Kaffeefahrten unter 500 €.

Auch bei Anmietung eines Ferienhauses oder einer Busbeförderung bei einem Ausflug kommt ein Vertrag zwischen Anbieter und Kunde zustande. Betroffene können deshalb grundsätzlich Gewährleistungsrechte geltend machen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 1808

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