0 91 81 / 40 53 0
info@donhauser-stb.de
  • Leistungen
    • Finanzplan – Unterjähriges Controlling
    • Vermögensplan – Strategischer Vermögensaufbau
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
    • Gründungsberatung
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnbuchhaltung
    • Jahresabschluss
    • Steuererklärungen
    • Prüfungsbetreuung
    • Verfahrensrecht
  • Service
    • Neues aus der Kanzlei
    • Download
    • Links
  • Karriere
  • Über uns
    • Team
    • Historie
    • Kontakt
Betriebsurlaub vom 24.12.2022 bis 08.01.2023 – Ab 09.01.2023 sind wir wieder für Sie da!

Neues aus der Kanzlei

  1. Startseite
  2. Infobriefe
  3. Neuregelung bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber

Neuregelung bei Vermietung eines Homeoffice an den Arbeitgeber

vor 3 Jahren
stefand
Infobriefe

Für den Fall, dass ein Steuerpflichtiger ein Arbeitszimmer oder eine Einliegerwohnung als Homeoffice an seinen Arbeitgeber vermietet, vertraten der Bundesfinanzhof und auch die Finanzverwaltung bisher die Auffassung, dass dabei grundsätzlich von einer Einkunftserzielungsabsicht auszugehen ist, selbst wenn befristete Verträge o. Ä. dagegen sprechen. Entsprechend konnten die Aufwendungen steuerlich – ohne Einschränkung – geltend gemacht werden. Der BFH vertritt nunmehr mit Urteil vom 17.4.2018 eine andere Meinung. Daran hat sich auch das BMF angepasst und die herrschende Rechtslage aktualisiert und verschärft.

Die Absicht Einkünfte erzielen zu wollen, soll nicht mehr pauschal unterstellt werden, es ist vielmehr eine Überprüfung vorzunehmen. Durch die Vermietung von Wohnraum an den Arbeitgeber zu dessen betrieblichen Zwecken wird die Wohnung zweckentfremdet und als Gewerbeimmobilie umqualifiziert. Dabei soll eine objektbezogene sog. „Überschussprognose“ erstellt werden. Ist diese positiv, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu bejahen und es liegen für den Vermieter Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor. Bei einer negativen Prognose handelt es sich um einen steuerlich unbeachtlichen Vorgang auf der privaten Vermögensebene.

Liegen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor, sind die das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung betreffenden Aufwendungen weiterhin in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigungsfähig. Sie fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer (1.250 € im Jahr). Sind die Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer hingegen als Arbeitslohn zu erfassen, unterliegen die Aufwendungen für das Arbeitszimmer oder die als Homeoffice genutzte Wohnung ggf. der Abzugsbeschränkung für ein häusliches Arbeitszimmer.

Übergangsregelung: Für Mietverhältnisse, die vor dem 1.1.2019 abgeschlossen wurden, will die Finanzverwaltung weiterhin von einer typisierenden Einkunftserzielungsabsicht ausgehen. Bei Homeoffice-Verträgen, die nach dem 31.12.2018 abgeschlossen wurden, wird das Finanzamt wohl eine „Überschussprognose“ vornehmen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 2002

Vorheriger Beitrag
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen trotz Baukindergeld
Nächster Beitrag
Aufbewahrungsfristen

Neueste Beiträge

  • Vereins-Mitgliedsbeiträge
  • Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung
  • Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente
  • Basiszinssatz wurde angepasst
  • Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs­überhangs

Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018

Kategorie

  • Allgemein
  • Infobriefe

Donhauser & Partner mbB
Steuerberater

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und Ihre Stärken – den Rest erledigen wir.

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
www.tuev-sued.de/ms-zert

Neueste Beiträge

  • Vereins-Mitgliedsbeiträge 1. Februar 2023
  • Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung 1. Februar 2023
  • Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente 1. Februar 2023
  • Basiszinssatz wurde angepasst 1. Februar 2023

Kontakt

info@donhauser-stb.de
Mussinanstraße 63 | 92318 Neumarkt
0 91 81 / 40 53 0
access_time
Montag – Donnerstag

08:00 – 16:30 Uhr

access_time
Freitag

geschlossen

© 2023 Donhauser & Partner mbB

  • Datenschutz
  • Impressum