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Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung

Steuerbefreiung von Betriebsvermögen bei Erbschaft und Schenkung

vor 1 Jahr
stefand
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Erbschaften oder Schenkungen von Betriebsvermögen können unter bestimmten Bedingungen zum großen Teil steuerbefreit bleiben. Der Bundesfinanzhof (BFH) äußerte sich nun in diesem Zusammenhang mit seinem Urteil vom 13.9.2023 zum sog. „90%-Einstiegstest“, welcher unter bestimmten Voraussetzungen entscheidet, ob Betriebsvermögen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer zum Teil befreit werden kann.

Kernfrage bei dem Test ist, ob das Verwaltungsvermögen mehr als 90 % des Gesamtwerts des Betriebsvermögens ausmacht. In diesem Fall entfällt die Steuerbegünstigung für das gesamte Betriebsvermögen.

Das Verwaltungsvermögen umfasst Vermögenswerte, die nicht oder nur mittelbar für den betrieblichen Zweck genutzt werden. Dazu gehören typischerweise:

  • Finanzanlagen wie Aktien, Anleihen, Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht dem Betriebszweck dienen.
  • Immobilien, die nicht betrieblich genutzt werden, wie vermietete Wohn- oder Geschäftsimmobilien.
  • sonstige Vermögenswerte, die nicht direkt dem Geschäftsbetrieb dienen (Kunstwerke, Sammlungen oder nicht betriebsnotwendige liquide Mittel).

Ziel der Regelung ist es, dass Vermögen, das hauptsächlich aus Verwaltungsvermögen besteht und somit weniger aktiv im Geschäftsbetrieb genutzt wird, keine ungerechtfertigten Steuervorteile erhält.

Im konkreten Fall erhielt eine Tochter von ihrem Vater GmbH-Anteile für ein Handelsunternehmen mit Forschungstätigkeit, das über erhebliche Finanzmittel verfügte. Die Tochter ging nun davon aus, dass die erhaltenen Unternehmensanteile als steuerfrei anzusehen waren, das Finanzamt war jedoch aufgrund der Höhe der Finanzmittel anderer Meinung.

Nach Urteil durch das Finanzgericht stellte der BFH im Anschluss klar, dass bei Handelsunternehmen wie der betroffenen GmbH die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln abzuziehen sind, um zu bestimmen, ob das Verwaltungsvermögen 90 % des Gesamtvermögens übersteigt. Nach Abzug der Schulden von den Finanzmitteln wurde daraufhin festgestellt, dass das Verwaltungsvermögen unter 90 % lag. Daher blieb die Steuerbefreiung für das Betriebsvermögen bestehen.

Achtung: Dieser Beitrag behandelt spezifische Aspekte der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen im Kontext von Erbschaften und Schenkungen. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Inanspruchnahme einer anteiligen Steuerbefreiung für Betriebsvermögen an eine Vielzahl weiterer Voraussetzungen geknüpft ist. Jeder Erbschafts- und Schenkungsfall ist einzigartig und sollte individuell durch den Steuerberater begleitet werden.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

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