0 91 81 / 40 53 0
info@donhauser-stb.de
  • Leistungen
    • Finanzplan – Unterjähriges Controlling
    • Vermögensplan – Strategischer Vermögensaufbau
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
    • Gründungsberatung
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnbuchhaltung
    • Jahresabschluss
    • Steuererklärungen
    • Prüfungsbetreuung
    • Verfahrensrecht
  • Service
    • Neues aus der Kanzlei
    • Download
    • Links
  • Karriere
  • Über uns
    • Team
    • Historie
    • Kontakt
Betriebsurlaub vom 24.12.2022 bis 08.01.2023 – Ab 09.01.2023 sind wir wieder für Sie da!

Neues aus der Kanzlei

  1. Startseite
  2. Infobriefe
  3. Steuerliche Behandlung von Überlassung möblierter Wohnungen

Steuerliche Behandlung von Überlassung möblierter Wohnungen

vor 4 Jahren
stefand
Infobriefe

Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6.2.2018 kann es bei der Vermietung möblierter oder teilmöblierter Wohnungen zur Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete erforderlich sein, einen Zuschlag für die Möblierung – im entschiedenen Fall eine Einbauküche – zu berücksichtigen. Derartige Wohnungsüberlassungen sind regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden, der sich im Mietwert widerspiegelt. Ein Möblierungszuschlag ist dann zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt.

Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen. Ist das nicht der Fall, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Ansonsten ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen. Nach Auffassung des BFH kommt es nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Absetzung für Abnutzung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 1809

Vorheriger Beitrag
Kein Wechsel von degressiver Gebäude-Abschreibung auf Abschreibung nach tatsächlicher Nutzungsdauer
Nächster Beitrag
„Baukostenzuschuss“ für öffent­liche Mischwasserleitung keine Handwerkerleistungen

Neueste Beiträge

  • Vereins-Mitgliedsbeiträge
  • Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung
  • Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente
  • Basiszinssatz wurde angepasst
  • Hinzurechnung eines Kirchensteuer-Erstattungs­überhangs

Archiv

  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018

Kategorie

  • Allgemein
  • Infobriefe

Donhauser & Partner mbB
Steuerberater

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und Ihre Stärken – den Rest erledigen wir.

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
www.tuev-sued.de/ms-zert

Neueste Beiträge

  • Vereins-Mitgliedsbeiträge 1. Februar 2023
  • Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung 1. Februar 2023
  • Rentenbeginn bei aufgeschobener Altersrente 1. Februar 2023
  • Basiszinssatz wurde angepasst 1. Februar 2023

Kontakt

info@donhauser-stb.de
Mussinanstraße 63 | 92318 Neumarkt
0 91 81 / 40 53 0
access_time
Montag – Donnerstag

08:00 – 16:30 Uhr

access_time
Freitag

geschlossen

© 2023 Donhauser & Partner mbB

  • Datenschutz
  • Impressum