0 91 81 / 40 53 0
info@donhauser-stb.de
  • Leistungen
    • Finanzplan – Unterjähriges Controlling
    • Vermögensplan – Strategischer Vermögensaufbau
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
    • Gründungsberatung
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnbuchhaltung
    • Jahresabschluss
    • Steuererklärungen
    • Prüfungsbetreuung
    • Verfahrensrecht
  • Service
    • Neues aus der Kanzlei
    • Download
    • Links
  • Karriere
  • Über uns
    • Team
    • Historie
    • Kontakt
Betriebsurlaub vom 24.12.2022 bis 08.01.2023 – Ab 09.01.2023 sind wir wieder für Sie da!

Neues aus der Kanzlei

  1. Startseite
  2. Infobriefe
  3. Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

Steuerliche Maßnahmen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030

vor 3 Jahren
stefand
Infobriefe

Die Regelungen zur Erreichung der Klimaschutzziele bis 2030 mussten zunächst in den Vermittlungsausschuss, der etliche Anpassungen gegenüber dem Gesetzentwurf vorgeschlagen hat, die nunmehr als Kompromiss auch von Bund und den Ländern in der Bundesratssitzung am 20.12.2019 akzeptiert wurden.

Bei den komplizierten Vermittlungsverhandlungen wurde ein Durchbruch erzielt, bei dem der CO2-Preis im Verkehr und bei Gebäuden zum 1.1.2021 mit 25 € pro Tonne startet. Die alte Regelung sah einen Einstiegspreis von 10 € vor. Damit werden fossile Heiz- und Kraftstoffe verteuert, um die Bürger und Industrie anzuregen, klimafreundliche Technologien zu kaufen und zu entwickeln.

Dazu soll ein breites Maßnahmenbündel aus Innovationen, Förderung, gesetzlichen Standards und Anforderungen beitragen, die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen. Zu den steuerlichen Maßnahmen gehören u. a.:

  • Anhebung der Entfernungspauschale ab 2021 für Fernpendler. Hier war eine Erhöhung der sog. Pendlerpauschale ab dem 21. km auf 0,35 €, befristet bis zum 31.12.2026, vorgesehen. Nunmehr soll eine zweistufige Anhebung erfolgen. Zusätzlich erhöht sich in den Jahren 2024 bis 2026 die Pauschale für Fernpendler ab dem 21. km um weitere 0,03 € auf insgesamt 0,38 € pro Kilometer.
  • Einführung einer Mobilitätsprämie ab 2021 auf Antrag in Höhe von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale für Steuerpflichtige, deren zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt.
  • Technologieoffene steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungsmaßnahmen ab 2020. Durch einen Abzug von der Steuerschuld soll gewährleistet werden, dass Gebäudebesitzer aller Einkommensklassen gleichermaßen von der Maßnahme profitieren. Gefördert werden Einzelmaßnahmen wie der Einbau neuer Fenster oder die Dämmung von Dächern und Außenwänden. Demnach können Steuerpflichtige, die z. B. alte Fenster durch moderne Wärmeschutzfenster ersetzen, ihre Steuerschuld – verteilt über 3 Jahre – um 20 % (1. + 2. Jahr je 7 %, 3. Jahr 6 %) der Kosten mindern. Zusätzlich wurde im Vermittlungsverfahren erreicht, dass auch Kosten für Energieberater künftig als Aufwendungen für energetische Maßnahmen gelten.
  • Reduzierung der Mehrwertsteuer auf Bahnfahrkarten im Fernverkehr von 19 % auf 7 % ab 1.1.2020. Dagegen wird die Luftverkehrsabgabe zum 1.4.2020 erhöht. Die Anhebung der Luftverkehrsabgabe ist allerdings in einem anderen Gesetz geregelt.

Neben den steuerlichen Maßnahmen sind eine große Anzahl an Regelungen zur Verbesserung des Klimaschutzes wie z. B. eine Bundesförderung für effiziente Gebäude, eine Austauschprämie mit einem Förderanteil von 40 % für ein neues, effizienteres Heizsystem, die Senkung der Stromkosten u. v. m. vorgesehen.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 2002

Vorheriger Beitrag
Fälligkeitstermine – Februar 2020 – Verzugszins / Basiszins – Verbraucherpreisindex
Nächster Beitrag
Solidaritätszuschlag entfällt teilweise ab 2021

Neueste Beiträge

  • Gewerbliche Einkünfte bei Sportlertätigkeit
  • Familienheimfahrten bei Zuzahlung an den Arbeitgeber keine Werbungskosten
  • Inflationsausgleichsprämie
  • Inflationsausgleichsgesetz
  • Verlängerung der Frist der Grundsteuererklärungen

Archiv

  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018

Kategorie

  • Allgemein
  • Infobriefe

Donhauser & Partner mbB
Steuerberater

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und Ihre Stärken – den Rest erledigen wir.

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
www.tuev-sued.de/ms-zert

Neueste Beiträge

  • Gewerbliche Einkünfte bei Sportlertätigkeit 14. Dezember 2022
  • Familienheimfahrten bei Zuzahlung an den Arbeitgeber keine Werbungskosten 14. Dezember 2022
  • Inflationsausgleichsprämie 14. Dezember 2022
  • Inflationsausgleichsgesetz 14. Dezember 2022

Kontakt

info@donhauser-stb.de
Mussinanstraße 63 | 92318 Neumarkt
0 91 81 / 40 53 0
access_time
Montag – Donnerstag

08:00 – 16:30 Uhr

access_time
Freitag

geschlossen

© 2023 Donhauser & Partner mbB

  • Datenschutz
  • Impressum