Eine Patientin wurde von ihrem Hausarzt nach Beschwerden im Darm an einen Facharzt zur Untersuchung überwiesen. Dieser fertigte am Tag nach der Untersuchung einen Arztbericht (Arztbrief) an, erhielt am Tag darauf den histologischen Befund und sandte anschließend den Arztbrief und den histologischen Befund per Post an den Hausarzt. Die Patientin warf dem Facharzt daraufhin u. a. einen Behandlungsfehler vor, weil er den Brief nicht rechtzeitig an den Hausarzt verschickt hatte.
Der hinzugezogene Arzt ist grundsätzlich gehalten, den behandelnden Arzt in einem Arztbrief über das Ergebnis des Überweisungsauftrages zu unterrichten. Diese Pflicht gehört zu den Schutzpflichten gegenüber dem Patienten. Im Übrigen gehört sie als Bestandteil der gegenseitigen Informationspflicht auch zu den Berufspflichten des Arztes.
Der Arzt war nicht verpflichtet einen anderen Informationsweg als die postalische Übersendung (z. B. Telefax) zu wählen oder den Zugang beim Hausarzt zu überprüfen. Der Arztbrief ist ein gängiges Mittel zur gebotenen Aufrechterhaltung des Informationsflusses zwischen den an der Behandlung beteiligten Ärzten. Allerdings gilt in dringenden Fällen, dass der Absender überprüfen muss, ob die Information beim Empfänger angekommen ist, z. B. bei hochpathologischen Befunden oder Befunden, die weitere, zeitkritische Behandlungsschritte erforderlich machen. Eine derartige Konstellation lag hier jedoch nicht vor.
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