0 91 81 / 40 53 0
info@donhauser-stb.de
  • Leistungen
    • Finanzplan – Unterjähriges Controlling
    • Vermögensplan – Strategischer Vermögensaufbau
    • Betriebswirtschaftliche Beratung
    • Gründungsberatung
    • Finanzbuchhaltung
    • Lohnbuchhaltung
    • Jahresabschluss
    • Steuererklärungen
    • Prüfungsbetreuung
    • Verfahrensrecht
  • Service
    • Neues aus der Kanzlei
    • Download
    • Links
  • Karriere
  • Über uns
    • Team
    • Historie
    • Kontakt
Betriebsurlaub vom 24.12.2022 bis 08.01.2023 – Ab 09.01.2023 sind wir wieder für Sie da!

Neues aus der Kanzlei

  1. Startseite
  2. Infobriefe
  3. Verschulden des Arbeitnehmers – keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Verschulden des Arbeitnehmers – keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

vor 3 Jahren
stefand
Infobriefe

Gemäß dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch seinen Arbeitgeber, wenn er durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, ohne dass ihn ein Verschulden trifft. Schuldhaft im Sinne des EFZG handelt deshalb nur der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. Erforderlich ist ein grober oder gröblicher Verstoß gegen das Eigeninteresse eines verständigen Menschen und damit ein besonders leichtfertiges oder vorsätzliches Verhalten. Bei Verkehrsunfällen liegt ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder in besonders grober Weise fahrlässig missachtet. Will der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung mit der Begründung verweigern, der Arbeitnehmer habe die Arbeitsunfähigkeit schuldhaft herbeigeführt, obliegt ihm Darlegungspflicht. Da der Arbeitgeber häufig keine genauen Kenntnisse über die Geschehensabläufe hat, ist er auf die Mitwirkung des Arbeitnehmers angewiesen; dazu ist dieser auch verpflichtet. Anderenfalls kann davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit verschuldet ist.

In einem vom Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 1.4.2019 entschiedenen Fall sprach ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab, da dieser trotz eines ausdrücklichen Verkehrszeichens mit dem Zusatz, der (ausgeschilderte) Fußweg sei für Radfahrer nicht geeignet, seine Fahrt mit dem Fahrrad fortsetzte und dann auf einer sich an den Weg hinter einer Kurve anschließenden Treppe zu Fall kam.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt.
Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.

Hier finden Sie den Download des gesamten Infobriefs:

Infobrief 2001

Vorheriger Beitrag
Zugang der Kündigung – Einwurf in den Hausbriefkasten
Nächster Beitrag
Kindergeldbezug beim sog. paritätischen Wechselmodell

Neueste Beiträge

  • Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig
  • Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung
  • Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen
  • Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht
  • Berichtigung einer Rechnung mit Rückwirkung

Archiv

  • März 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
  • Dezember 2021
  • November 2021
  • Oktober 2021
  • September 2021
  • August 2021
  • Juli 2021
  • Juni 2021
  • Mai 2021
  • April 2021
  • März 2021
  • Februar 2021
  • Januar 2021
  • Dezember 2020
  • November 2020
  • Oktober 2020
  • September 2020
  • August 2020
  • Juli 2020
  • Juni 2020
  • Mai 2020
  • April 2020
  • März 2020
  • Februar 2020
  • Januar 2020
  • Dezember 2019
  • November 2019
  • Oktober 2019
  • September 2019
  • August 2019
  • Juli 2019
  • Juni 2019
  • Mai 2019
  • April 2019
  • März 2019
  • Februar 2019
  • Januar 2019
  • Dezember 2018
  • November 2018
  • Oktober 2018
  • September 2018
  • August 2018
  • Juli 2018
  • Juni 2018

Kategorie

  • Allgemein
  • Infobriefe

Donhauser & Partner mbB
Steuerberater

Konzentrieren Sie sich auf Ihr Kerngeschäft und Ihre Stärken – den Rest erledigen wir.

Zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem
www.tuev-sued.de/ms-zert

Neueste Beiträge

  • Solidaritätszuschlag nicht verfassungswidrig 1. März 2023
  • Zeitnahe Dokumentation der Zuordnungsentscheidung 1. März 2023
  • Gewinnerzielungsabsicht bei PV-Anlagen 1. März 2023
  • Zahlungen für den Verzicht auf ein Wohnungsrecht 1. März 2023

Kontakt

info@donhauser-stb.de
Mussinanstraße 63 | 92318 Neumarkt
0 91 81 / 40 53 0
access_time
Montag – Donnerstag

08:00 – 16:30 Uhr

access_time
Freitag

geschlossen

© 2023 Donhauser & Partner mbB

  • Datenschutz
  • Impressum