Der Bundestag hat am 14.6.2018 das Gesetz zur Musterfeststellungsklage beschlossen, welches zum 1.11.2018 in Kraft tritt. Mit der Einführung der Musterfeststellungsklage sollen anerkannte und besonders qualifizierte Verbraucherverbände gegenüber einem Unternehmen in die Lage versetzt werden, zentrale Haftungsvoraussetzungen für alle vergleichbar betroffenen Verbraucher in einem einzigen Gerichtsverfahren verbindlich klären lassen zu können, ohne dass diese zunächst selbst klagen müssen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Verbraucherverbände strenge Voraussetzungen erfüllen müssen, damit gewährleistet ist, dass das Musterfeststellungsverfahren sachgerecht geführt wird und die Interessen der Verbraucher tatsächlich berücksichtigt werden.
Sind mindestens zehn Verbraucher von demselben Fall betroffen, soll die Klage von einem entsprechenden Verbraucherverband erhoben werden können. Auf Veranlassung des Gerichts wird die Klage dann in einem Klageregister, das zum 1.11.2018 beim Bundesamt für Justiz eingerichtet wird, öffentlich bekannt gemacht. Hier sollen betroffene Verbraucher insbesondere ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Unternehmen anmelden können.
Die Anmeldung bietet den Verbrauchern zwei Vorteile: Zum einen wird die Verjährung der Ansprüche ab Erhebung der Klage gehemmt; zum anderen entfalten die Feststellungen des Urteils für das Unternehmen und die angemeldeten Verbraucher Bindungswirkung.
Melden sich innerhalb von zwei Monaten mindestens 50 betroffene Verbraucher an, wird das Verfahren durchgeführt. Die Musterfeststellungsklage kann entweder durch ein Urteil oder durch einen Vergleich beendet werden. Im Anschluss können die angemeldeten Verbraucher dann unter Berufung auf das Urteil oder den Vergleich ihre individuellen Ansprüche durchsetzen.
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